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Pferd & Umwelt

Reiten im Gelände

Die wichtigsten Regeln im Strassenverkehrs-Gesetz

​

Fuhrleute

 

Art. 21

1 Wer das vierzehnte Altersjahr vollendet hat, darf Tierfuhrwerke führen.

2 Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Führen eines Fuhrwerks ausschliesst, darf kein Tierfuhrwerk führen. Die Behörde kann einer solchen Person das Führen eines Tierfuhrwerks verbieten.

 

Grundregel:

 

III. Titel: Verkehrsregeln

Art. 26

1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.

2 Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.

 

Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen

 

1. Abschnitt: Regeln für alle Strassenbenützer

Art. 27

1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen

und Markierungen vor.

 

Betriebssicherheit

 

Art. 29

Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem

Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein,

dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende

und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen

nicht beschädigt werden

 

Beherrschen des Fahrzeuges

 

Art. 31

1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen

Vorsichtspflichten nachkommen kann.

2 Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss

oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und

geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig

und darf kein Fahrzeug führen.86

3 Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch

auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern

oder stören.

Verkehrstrennung

 

 

Rechtsfahren

 

Art. 34

1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten

Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand

zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen

Strecken.

2 Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu

fahren.

3 Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen,

Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den

Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu

nehmen.

4 Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu

wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben und

Hintereinander fahren.

 

Kreuzen, Überholen

 

Art. 35

1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.

2 Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn

der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht

behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die

Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge

wieder einbiegen zu können.

3 Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf

jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.

 

Zeichengebung

 

Art. 39

1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch

deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich

für:

a. das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen;

b. das Überholen und das Wenden;

c. das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten

am Strassenrand.

2 Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der

gebotenen Vorsicht.

 

Fahrzeugbeleuchtung

 

Art. 41

1 Vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und wenn

die Witterung es erfordert, müssen die Fahrzeuge beleuchtet sein. Der

Bundesrat kann für bestimmte Fälle Rückstrahler an Stelle von Lichtern

gestatten.

2 Fahrzeuge, die auf Parkplätzen oder im Bereich genügender Strassenbeleuchtung

stehen, müssen nicht beleuchtet sein.

3 Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten keine

weissen Lichter oder Rückstrahler tragen. Der Bundesrat kann Ausnahmen

gestatten.

4 Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet

wird.

 

Vermeiden von Belästigungen

 

Art. 42

1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern

und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und

Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu

vermeiden.

2 Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt,

ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem

Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.

 

IV. Regeln für besondere Strassenverhältnisse

Art. 43

1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern

nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie

Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren

werden.

2 Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten.

Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3 Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur

die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren.

Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür

vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften

und besondere Verkehrsregeln erlassen.

Reiter, Tiere

 

Art. 50

 

1 Reiter haben sich an den rechten Strassenrand zu halten.

2 Vieh darf nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden ausser in

signalisierten Weidegebieten.

3 Viehherden müssen von den nötigen Treibern begleitet sein; die linke

Strassenseite ist nach Möglichkeit für den übrigen Verkehr freizuhalten.

Einzelne Tiere sind am rechten Strassenrand zu führen.

4 Für ihr Verhalten im Verkehr haben die Reiter und Führer von Tieren

die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung usw.) sinngemäss zu beachten.

 

VRV (Verkehrsregelverordnung)

 

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19620246/201604010000/741.11.pdf

 

Einleitung

Art. 1 Begriffe5

(Art. 1 SVG)

1 Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern

benützten Verkehrsflächen.

2 Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.

3 Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen

und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19796

über die Strassensignalisation, SSV)7 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn

für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.

4 Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.

5 Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer

Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).8

6 Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche

Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).9

7 Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise

durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien

gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV).10

8 Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen.

Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-,

Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.

9 Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder

Lichtsignale.

10 Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel,

welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben

werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und

Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte.11

 

Art. 14 Ausübung des Vortritts

4 Führer motorloser Fahrzeuge, Radfahrer, Reiter sowie Führer von Pferden und

anderen grösseren Tieren sind den Motorfahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.

 

Art. 24 Verhalten bei Bahnübergängen und Schranken

(Art. 28, 32 Abs. 1 SVG)

1 Müssen schwere Motorwagen ausserorts vor Bahnübergängen halten, so haben sie einen Abstand von rund 100 m zum Übergang zu wahren, um nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern. Reiter, Führer von Tierfuhrwerken, Herden* oder Einzeltieren lassen die Tiere so weit vor dem Übergang halten, dass sie nicht erschrecken.

2 Beim Überqueren von Übergangen ist jede Verzögerung zu vermeiden; Fahrzeuge mit Reifen oder Raupen aus Metall sowie Tierfuhrwerke und Reiter dürfen den Übergang nur im Schritttempo überqueren.

3 Die Strassenbenützer dürfen Schranken, auch solche bei Flugplätzen und dergleichen, nicht öffnen, umfahren, umgehen, übersteigen oder unter ihnen durchgehen. Den Schranken sind die Halbschranken und Bedarfsschranken gleichgestellt, wobei Bedarfsschranken mit der vorgesehenen Bedienung geöffnet werden dürfen.1

 

Art. 44 Tierfuhrwerke und Handwagen

(Art. 21 und 57 Abs. 1 SVG)

1 Jedes Tierfuhrwerk muss einen geeigneten Führer haben. Er darf auf dem Fahrzeug

nur Platz nehmen, wenn dies die sichere Führung nicht beeinträchtigt; seitlich vorstehende

Sitze sind untersagt.

2 Wenn ein Tierfuhrwerk unbewacht auf der Strasse steht, müssen die Tiere so angebunden

sein, dass sie den Verkehr nicht behindern.

3 Handwagen müssen stets von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden.

Motorhandwagen sind den motorlosen Handwagen gleichgestellt. Zur Vermeidung

von Lärm unterstehen sie jedoch den Vorschriften für Motorfahrzeuge. Das Mitführen

von Anhängern an Motorhandwagen ist untersagt; die kantonale Behörde, für

Bundesfahrzeuge der Bund, kann Ausnahmen bewilligen, soweit es die Betriebs- und

Verkehrssicherheit zulassen.145

2. Abschnitt: Reiter, Tiere

Art. 51 Reiter

(Art. 50 Abs. 1 und 4 SVG)

1 Auf Strassen mit starkem Verkehr dürfen nur geübte Reiter und nur auf verkehrsgewohnten

Tieren reiten. Ein Reiter darf höchstens ein Handpferd mitführen.

2 Das Reiten zu zweit nebeneinander ist nur gestattet in einem geschlossenen Verband

von wenigstens sechs Reitern sowie ausserorts bei Tag auf Strassen mit schwachem Verkehr.

 

Art. 52 Einzelne Tiere, Herden

(Art. 50 Abs. 2–4 SVG)

1 Wer ein Tier führt, muss es ständig in seiner Gewalt haben. Tiere dürfen nur geeigneten

Führern anvertraut werden.

2 Ein einzelnes Tier darf in Berggegenden am linken Strassenrand geführt werden,

wenn Führer und Tier dort sicherer sind.

3 Stillstehende Tiere dürfen den Verkehr nicht behindern; sind sie unbeaufsichtigt, so

müssen sie zuverlässig angebunden werden.

4 Die Begleiter von Herden haben auf Hauptstrassen dafür zu sorgen, dass die linke

Strassenseite frei bleibt. Bei Bahnübergängen ist die Herde nötigenfalls zu unterteilen.

 

Art. 53 Gemeinsame Bestimmungen

(Art. 50 SVG)

1 Reiterkolonnen und Tierherden sind nach Möglichkeit zu unterteilen, um das

Überholen zu erleichtern.

2 Nachts und wenn die Witterung es erfordert, hat der Reiter und der Führer eines

Tieres wenigstens auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ein von vorne und

hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht zu tragen. Das Reittier ist zudem mit rückstrahlenden Gamaschen zu versehen. Bei Reiterkolonnen und Tiergruppen muss

wenigstens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden.160

 

Art. 59 Schutz der Fahrbahn

(Art. 29 SVG)

1 Die Fahrzeugführer haben jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Bevor

ein Fahrzeug Baustellen, Gruben oder Äcker verlässt, sind die Räder zu reinigen. Ist

eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der andern Strassenbenützer

und möglichst bald für die Reinigung zu sorgen.

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